Allgemeine Geschäftsbedingungen
Quadratec (CHE-153.665.339)
1.Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf allen Leistungen Anwendung, die Quadratec GmbH für seine Kunden erbringt.
1.2 Die Leistungen der des Quadratec GmbH können sich beziehen auf:
- a) Produkte
- Lieferung von Maschinen, Hardware und/oder Software (bestehend aus Programmcode und eventuell weiteren schriftlichen oder maschinell lesbaren Materialien)
- Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) an Softwareprodukten
- b) Dienstleistungen
- Erbringen fachlicher Dienstleistungen (z.B. Anwendungsberatung, Einführungsunterstützung, Entwicklung oder Anpassung von Software, Ausbildung und Schulung von Personal)
- Wartung von Hardware- und Softwareprodukten
Support, Lösung von Soft- und Hardwareprobleme
1.3 Die von der Quadratec GmbH erbrachten Leistungen können eigener oder (auch anteilmässig) fremder Herkunft sein; im letzteren Fall tritt die Quadratec GmbH nur als Vermittler der Leistungen eines Dritten auf. Ohne anders lautende Vereinbarung ist die Quadratec GmbH berechtigt, für Teile der Leistung Unterauftragnehmer beizuziehen.
- Angebote, Offerten und Preisänderungen
2.1 Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese werden für Lagerware zum Zeitpunkt der Bestellung fixiert. Die Angebote der Quadratec GmbH in Preislisten und Inseraten sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für die Quadratec GmbH erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Die Angaben in den Verkaufsunterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung der Eigenschaften dar, es sei denn, sie wurden schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt.
2.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vermerkt, exkl. MWST, exklusive Transportkosten gemäss Offerte/Auftragsbestätigung. Zusätzliche Leistungen (z.B. Prüfung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, Installation und Inbetriebnahme, besondere Abnahmeprüfung, Anpassungsarbeiten) werden mangels abweichender Vereinbarung in der Offerte/Auftragsbestätigung zu den jeweils geltenden Tarifen der Quadratec GmbH erbracht.
2.3 Der durch die Quadratec GmbH offerierte Stundenaufwand oder Pauschalpreis bezieht sich nur auf die in der Offerte definierte Leistung. Mehraufwände, die durch Zusatzwünsche vor Ort oder falsche Angaben zu Sachverhalten von Kundenseite verursacht wurden (vgl. Ziff. 5 und 6) werden zu den jeweils geltenden Tarifen der Quadratec GmbH erbracht.
- Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Annahmeverzug und Gefahrenübergang
3.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Termine und Lieferfristen unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine durch die Quadratec GmbH stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller. Teillieferungen durch die Quadratec GmbH sind zulässig.
3.2 Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die Quadratec GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Quadratec GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
3.3 Nutzen und Gefahr an zu liefernden Produkten gehen mit deren Versand ab Hersteller oder der Quadratec GmbH auf den Kunden über.
3.4 Die Lieferung erfolgt vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Käufers per Paketpost, Spedition oder eigenem Fahrzeug.
3.5 Wenn keine besondere Abnahmeprüfung vereinbart wurde, gelten die von der Quadratec GmbH erbrachten Leistungen ohne schriftliche Mängelrüge innert 8 Tagen seit der Lieferung von Produkten, der Übergabe von Datenträgern oder der einschlägigen Dokumentation, bzw. mit Aushändigung schriftlicher Arbeitsrapporte über erbrachte Dienstleistungen, in jedem Fall aber mit dem Beginn der Nutzung durch den Kunden, als vom Kunden abgenommen.
3.6 Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung entbindet den Kunden nicht von einer allfälligen Registrierungspflicht zu Wahrung von Garantieansprüchen; deren Unterlassung führt zu einem Verfall der Garantieansprüche.
- Dienstleistungen, Beratung
4.1 Für nicht offerierte und zusätzlich zu erbringende Dienstleistungen gelten die jeweils gültigen Tarife der Quadratec GmbH.
4.2 Die Quadratec GmbH ist bemüht, für die Dauer des jeweiligen Einzelauftrages, dem Kunden definierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch vor, diese durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu ersetzen.
4.3 Die Quadratec GmbH ist berechtigt, zur Ausführung von Dienstleistungen fachkundige Dritte beizuziehen und deren Aufwand weiter zu verrechnen.
4.4 Reise- und Unterkunftsauslagen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, es sei denn, anderweitige Regelungen seien schriftlich vereinbart worden.
4.5 Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach den jeweils gültigen Tarifen der Quadratec GmbH verrechnet. Ein Beratervertrag für telefonische Beratung kommt durch Anruf des Kunden bei der Quadratec GmbH zustande. Der Neukunde wird zu Beginn der Telefonberatung auf die Anwendbarkeit der vorliegenden AGB hingewiesen. Das Beratergespräch kann zu Schulungs- oder Beweiszwecken aufgezeichnet werden, worauf der Kunde zu Beginn der Aufzeichnungen hingewiesen wird.
4.6 Support, zum lösen von Kundenproblemem kann aus diesen Teilen bestehen: Telefonisch, Vorort, Selbstständig, Recherchieren, Fernwartung, wobei die einzelnen Teile miteinander kombiniert werden und/oder ohne Anwesenheit des Kunden erledigt werden können. Support ist grundsätzlich Arbeitszeit und wird nach den jeweils gültigen Tarifen der Quadratec GmbH verrechnet. Das Auftragsverhältnis kommt mit dem melden eines Supportfalles (Problem) durch den Kunden bei der Quadratec GmbH zustande. Die Arbeitszeit ist auch dann verrechenbar, wenn das Problem nicht vollständig gelöst werden kann, bzw. später wieder auftritt.
- Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ernennt gegenüber der Quadratec GmbH mindestens einen zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Ansprechpartner.
5.2 Der Kunde stellt der Quadratec GmbH kostenlos alle nötigen Informationen, Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen rechtzeitig zur Verfügung.
5.3 Der Kunde stellt ausreichenden Zugriff und Verfügbarkeit auf die der Aufgabenstellung entsprechenden Systemumgebung sicher.
5.4 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Quadratec GmbH das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, welche für die Erfüllung der Dienstleistungen nötig sind.
5.5 Der Kunde führt die erforderlichen Sicherungen und Backups in eigener Verantwortung und vorgängig der Erbringung von Leistungen durch die Quadratec GmbH durch.
5.6 Nach Erbringen einer Dienstleistung hat der Kunde die Installation auf offensichtliche Mängel in Anwesenheit des Technikers zu kontrollieren und allfällige Mängel mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Fehlen von Features, die in der Kundenumgebung speziell sind und nicht einem allgemeinen Standard entsprechen, der einem Techniker bekannt sein müsste. Allfällige Mängel werden in einem gemeinsamen Protokoll schriftlich festgehalten.
5.7 Der Kunde hat von der Quadratec GmbH empfohlene Virenschutzprogramme zu verwenden und ist für die Aktualisierung der UP-Dates alleine verantwortlich.
5.8 Von der Quadratec GmbH gelieferte Datensicherungssysteme sind bei Lieferung durch den Kunden unverzüglich auf ihre Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen und die Datensicherung durchzuführen. Bei Auftreten von Mängeln oder fehlerhafter Datensicherung ist dies der Quadratec GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.9 Unnötige Wege und unnötiger Aufwand und Zeitverzögerungen, die wegen Versäumnissen des Kunden entstehen, gehen zulasten des Kunden.
- Gewährleistung
6.1 Beim Erbringen ihrer Dienstleistungen verpflichtet sich die Quadratec GmbH zur Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt und zur Beachtung des allgemein anerkannten Standes der Technik. Für Auswahl, zweckmässigen Einsatz und richtige Handhabung von Produkten und Dienstleistungen, die Verwendung und Überprüfung von Resultaten der EDV, die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen, die Vornahme von Massnahmen zur Datensicherung sowie für Auswahl und Ausbildung des Bedienungspersonals ist der Kunde selber zuständig und verantwortlich.
6.2 Für alle Produkte (Hardware und Software) fremder Herkunft gelten ausschliesslich die dem Kunden bekannt gegebenen Garantie- oder Lizenzbestimmungen des betreffenden Herstellers. Die Quadratec GmbH tritt hiermit die entsprechenden Ansprüche an den Kunden ab.
6.4 Die Quadratec GmbH gewährt während folgender Dauer für in der Schweiz installierte eigene Produkte und Software Garantie:
- 6 Monate für ungebrauchte Hardware
- 1 Monat für gebrauchte Hardware
- 3 Monate für ausserhalb der Garantieperiode ersetzte Teile
- 3 Monate für Fehler in eigener Software, auch auf Konfigurationen durch die Quadratec GmbH
Voraussetzung ist, dass der Kunde allfällige Mängel sofort nach deren Entdeckung während der Garantieperiode schriftlich rügt und Softwarefehler ausreichend dokumentiert. Die Quadratec GmbH kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Produkte unter beliebigen Einsatz- und Betriebsbedingungen dauernd für die vom Kunden bestimmte Anwendungen eingesetzt werden können und dabei die erwarteten Leistungen erbringen.
6.5 Dem eigenen, direkten Kunden steht für in der Schweiz installierte eigene Produkte der Quadratec GmbH das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen, nicht hingegen Wandelung oder Minderung. Die Quadratec GmbH ist demgegenüber berechtigt, nach freier Wahl ihrer Garantiepflicht für Produkte wie folgt nachzukommen:
- Durch Nachbesserung, Korrektur von Programmfehlern, Auswechseln schadhafter Teile oder Ersatz des gelieferten Produktes, oder
- durch Preisnachlass im Verhältnis zur Wertminderung oder Rücknahme der Lieferung gegen Rückerstattung des Preises.
Ausgetauschte Produkte oder Teile gehen in das Eigentum der Quadratec GmbH über.
Die Garantieleistungen der Quadratec GmbH umfassen lediglich den Aufwand an Material und Arbeit.
6.6 Für alle übrigen, in Ziffer 6.4 nicht genannten Leistungen verpflichtet sich die Quadratec GmbH bis zur Dauer von 3 Monaten zur bestmöglichen entgeltlichen Fehlerbehebung zu den jeweils gültigen Tarifen.
6.7 Allfällige, von der Quadratec GmbH zur Verfügung gestellte temporäre Ersatzgeräte müssen nicht den Standard der zu ersetzenden Geräte haben. Sie dienen nur zur notfallmässigen Überbrückung einer relativ kurzen Reparatur- oder Austauschzeitspanne und müssen deshalb auch nur behelfsmässig ihren Dienst erfüllen. Es besteht keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät
6.8 Der Kunde hat das defekte Teil bzw. Gerät mit Angabe des Defektes sowie einer Kopie der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, an die Quadratec GmbH zur Reparatur einzuschicken oder anzuliefern. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen. Der Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten hat keine neue Gewährleistung zur Folge. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Käufer ist bei Einsendung der zu reparierenden Geräte verantwortlich, dass die sich darauf befindlichen Daten durch Kopien (Backups) gesichert werden. Daten können bei Reparatureingriffen verloren gehen. Dies gilt auch bei Reparaturen vor Ort. Backups sind Sache des Kunden und die Quadratec GmbH ist nicht haftbar für verlorene Daten.
6.9 Für Warenrücksendungen, sei es bei Reparaturen oder bei Falschsendungen, haftet der Kunde bis zum Eintreffen beim Lieferanten.
6.10 In folgenden Fällen ist die Quadratec GmbH von ihrer Garantie- oder Wartungspflicht entbunden:
- unsorgfältige Handhabung bzw. Nichteinhaltung der empfohlenen Einsatz- und Betriebsbedingungen beim Gebrauch von Produkten
- Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte
- Einflüsse durch nicht von der Quadratec GmbH gelieferte resp. autorisierte Einrichtungen oder Programme
- Einwirkungen von Elementarereignissen
- Wiederverkauf oder Weitergabe an Dritte
- unbefugtes Eindringen in das Datensystem durch Dritte (Hackerangriffe)
- bei vorhandenen Viren oder durch Viren verursachte Schäden
- fehlende Datensicherheit, insbesondere auch bei Anwendung von WirelessLan und Bluetooth
- bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden Pflichten (Ziffer 5) oder ihm erteilten Weisungen
6.11 Die Quadratec GmbH ist berechtigt, in folgenden Fällen den Aufwand nach den jeweils gültigen Tarifen zu berechnen:
- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt;
- die Arbeitsbedingungen aus einem vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind;
- eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, für den die Quadratec GmbH nicht verantwortlich ist. Falls deshalb ein Produkt oder eine Installation an sich funktionstüchtig ist, aber nicht wunschgemäss eingesetzt werden kann, muss der Kunde die bis dahin gelieferte bzw. bestellte Ware sowie alle geleisteten Arbeitsstunden bezahlen.
6.12 Mit den vorstehenden Bestimmungen sind die Gewährleistungspflichten der Quadratec GmbH abschliessend umschrieben.
- Haftung
7.1 Direkte Schäden
Die Quadratec GmbH haftet nur für direkte Schäden, welche dem Auftraggeber/Käufer im Zusammenhang mit der Erfüllung aus irgendwelchem Grund entstanden sind, z.B. aus Gewährleistung, Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung, wenn diese Schäden durch die Quadratec GmbH grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen und beigezogene Dritte.
Für Beschädigung oder Verlust der instand zu setzenden oder zu überholenden Produkte/Software bei Durchführung der Serviceleistung haftet die Quadratec GmbH, sofern diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. In diesem Fall leistet die Quadratec GmbH nach ihrer Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitere Ansprüche des Geschädigten und/oder Dritter sind ausgeschlossen.
Die Quadratec GmbH haftet grundsätzlich nicht für Datenverluste und den daraus entstehenden Schäden. Sicherung der Daten ist grundsätzlich Sache des Kunden.
7.2 Folgeschäden
Jede weitere Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Erbringen von Leistungen sowie Einsatz und Gebrauch des Produktes/der Software und der damit erzielten Resultate, insbesondere indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Kosten infolge Betriebsunterbruch, nicht realisierte Einsparungen, Datenverlust, Verdienstausfall, Mehraufwendungen des Auftraggebers oder Ansprüche Dritter, wird ausgeschlossen.
7.3 Verhinderung der Erfüllung
Die Quadratec GmbH haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag gehindert wird.
8 Zahlung, Eigentumsvorbehalt
8.1 Vorbehältlich abweichender Vereinbarung sind bei Aufträgen, die einen Materialanteil beinhalten, diese Kosten im Voraus zu leisten, ebenso ist bei Neukunden der gesamte Betrag für das Material und die Dienstleistung im Voraus oder vor Ort zu bezahlen.
8.2 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung im Voraus, per Nachnahme, in Bar oder innert 10 Tagen rein netto gemäss den Angaben auf der Faktura zahlbar, soweit nicht anders vereinbart.
8.3 Gutscheine sind, soweit nicht explizit vermerkt, nur für Dienstleistungen und nicht kumulativ einlösbar (Ausnahme: bei Quadratec GmbH gekaufte Geschenkgutscheine).
8.4 Die Rechnungsstellung für die Dienstleistungen erfolgt monatlich gemäss den von der Quadratec GmbH erstellten Stundenrapporten, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart worden sind.
8.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Quadratec GmbH über den Betrag verfügen kann.
8.6 Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Quadratec GmbH berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % p.a., zu berechnen. Während der Dauer des Verzuges ist die Quadratec GmbH auch jederzeit berechtigt, die Dienstleistung zu unterbrechen, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern.
8.7 Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn der Quadratec GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Einleitung eines Nachlass-- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist die Quadratec GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
8.8 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Quadratec GmbH.
8.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Quadratec GmbH bestehende oder bestrittene Gegenforderungen vorbehältlich ausdrücklicher Zustimmung der Quadratec GmbH zur Verrechnung zu bringen.
- Standardsoftware und Nutzungsrechte an Spezialsoftware
9.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Software von Dritten ist von sämtlichen Garantiebestimmungen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, eine korrekte Lizenzierung der von ihm verwendeten Software vorzunehmen. Die Verletzung der Urheberrechte ist strafbar. Die Quadratec GmbH übernimmt ausdrücklich keine Haftung für fehlende Nutzungslizenzen.
9.3 Der Kunde wird die auf Datenträgern oder Nutzungsbedingungen enthaltenen Nutzungsrechtsbeschränkungen respektieren. Bei Datenträgern mit mehreren Programmen wird er nur die für ihn freigegebenen Programme oder Module nutzen.
9.4 Das geistige Eigentum (insbesondere Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse) an den dem Kunden übergebenen Unterlagen und Dokumentationen sowie am Arbeitsresultat von Dienstleistungen (Lizenzmaterial) verbleibt in jedem Fall bei der Quadratec GmbH oder dem betreffenden Ersteller. Dies gilt auch bei durch die Quadratec GmbH vorgenommenen Konfigurationen an Standartsoftware. Vorbehältlich ausdrücklicher Vereinbarung erwirbt der Kunde nur das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht, solches Lizenzmaterial in der jeweils letzten gültigen, unveränderten Form auf dem bei ihm installierten Anlagen für seine eigenen Bedürfnisse zu nutzen. Der Kunde hat kein Recht auf Bekanntgabe und/oder Überlassung des Quellcodes. Eine Vervielfältigung und Weiterveräusserung ist in jedem Fall untersagt.
9.5 Die Quadratec GmbH ist ausdrücklich berechtigt, Arbeitsresultate aus dem Auftragsverhältnis mit dem Kunden anderweitig weiter zu verwenden.
9.6 Sollte dem Kunden die Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen der Quadratec GmbH in der Schweiz aufgrund eines rechtskräftigen Urteils infolge vorgehender Rechte Dritter untersagt werden, verpflichtet sich die Quadratec GmbH unter Ausschluss weiter gehender Ansprüche, zur Rücknahme des geleisteten, gegen Rückerstattung des Entgeltes, unter Abzug eines angemessenen Entgeltes für die Dauer des Gebrauchs.
9.7 Für sich aus Gesetzesänderung ergebende Nutzungseinschränkungen resp. Nutzungsverbote haftet die Quadratec GmbH nicht.
- Leihe und Miete
Leih- oder mietweise gelieferte Waren oder Software verbleiben auf eigene Gefahr beim Kunden. Der Kunde ist für die sachgemässe (im Falle von Software auch für deren lizenzrechtlich korrekte [Ziffer 9] Benutzung und für den Verlust bzw. für Schäden der Waren verantwortlich.
- Schulung, Beratung und Support
11.1 Bei Schulungen durch die Quadratec GmbH werden die Unterrichtsinhalte dem Stand der Technik entsprechend von der Quadratec GmbH festgelegt. Einzelheiten werden in einem Schulungsvertrag verankert.
11.2 Wünsche zu abweichenden Schulungsinhalten oder -änderungen muss der Kunde rechtzeitig (vor Beginn der Schulung, spätestens 48 Stunden im Voraus) einbringen. Falls der Kunde seine Kontrollpflicht vernachlässigt, muss er für Folgekosten aufkommen. Der Vertrag gilt in diesem Falle als erfüllt.
11.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zu Schulenden dem abgemachten Niveau entsprechen, insbesondere, dass auch bei verschiedenen abgemachten Levels diese nicht in einem Kurs gemischt werden. Für Nichterreichen von Schulungszielen und ähnlichem, ist in solchen Fällen der Kunde verantwortlich.
11.4 Bleibt ein Kunde oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Schulungen fern, so berührt dies den Honoraranspruch der Quadratec GmbH nicht; das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Kunde.
11.5 Wird eine Schulung beim Kunden durch dessen IT-Probleme teilweise oder ganz verhindert, so berührt auch dies den Honoraranspruch der Quadratec GmbH nicht.
11.6 Tritt der Kunde vor Durchführung der Schulung von dem Vertrag zurück, so stehen der Quadratec GmbH 25 % der Vertragssumme als pauschalierter Ersatzanspruch zu. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Massgabe, dass der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festlegungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.
11.7 Ansprüche gegen die Quadratec GmbH wegen Beratungsfehlern und fehlerhaftem Support bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keinesfalls jedoch für Datenverluste oder Betriebsunterbrüche Es gelten die Haftungsbedingungen gemäss Ziffer 7. Der Kunde ist verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung oder der Leistung von Support umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder/und Änderungen an einem Gerät zu erteilen; anderenfalls erlischt jeder Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, wenn die Beratung kostenfrei erfolgt.
11.8 Grundsätzlich ist jede Beratung und jeder Support kostenpflichtig. Die Kosten werden beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erheblich vergünstigt oder entfallen. Beratungen und Support werden nach den jeweils gültigen Tarifen der Quadratec GmbH erbracht.
- Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz ist die Quadratec GmbH dazu berechtigt, die Kundendaten im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung intern zu verwalten. Dies gilt auch, wenn die Daten von Dritten stammen.
12.2 Die Quadratec GmbH ist verpflichtet, Daten des Kunden vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
12.3 Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht nicht oder entfällt, wenn die Daten allgemein bekannt oder zugänglich, der Quadratec GmbH oder ihren Mitarbeitern schon vor Mitteilung durch den Kunden bekannt, oder der Quadratec GmbH oder ihren Mitarbeitern zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart oder zugänglich gemacht worden sind.
- Schlussbestimmungen
13.1 Mit Abschluss und Ausführung eines unter Hinweis auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen angebahnten Geschäftes gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kunden und die Quadratec GmbH als ausschliessliche beidseitige Vertragsgrundlage; sie gehen abweichenden Verhandlungen oder Korrespondenz der Parteien vor.
13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
13.3 Die Abtretung oder Übertragung der dem Kunden aus dem Verhältnis zur Quadratec GmbH erwachsenen Rechte oder Pflichte kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Quadratec GmbH erfolgen.
13.4 Die Anfechtbarkeit oder Unverbindlichkeit eines Teils dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht in Frage.
13.5 Anwendbar ist schweizerisches Recht. Die Anwendung staatsvertraglicher Normen, insbesondere das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.6 Für alle Streitigkeiten zwischen der Quadratec GmbH und dem Kunden, auch wenn sie die Frage der Gültigkeit resp. Anwendbarkeit vorliegender allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand Thun. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Bern wird ausgeschlossen.